AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rendita-Immobilia

§ 1 Allgemeines

Auftraggeber der Rendita-Immobilia können beide Vertragsteile sein (Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Erbbaurechtgeber und/oder Käufer, Mieter, Pächter, Erbbaurechtnehmer). Soweit nachfolgend eine ausdrückliche Bezeichnung fehlt, gilt der Begriff „Auftraggeber“ für beide Vertragsteile. Der Vertrag, zu dessen Herbeiführung die Rendita-Immobilia beauftragt wird, wird nachstehend „Hauptvertrag“ genannt.

§ 2 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Rendita-Immobilia sind ausschließlich nur für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Rendita-Immobilia, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder jemand, dem der Dritte die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Rendita-Immobilia die mit ihr vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Das gilt auch, falls anstelle des Auftraggebers ein Dritter den Hauptvertrag abschließt, wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber persönliche oder wirtschaftliche Bindungen bestehen.

§ 3 Doppeltätigkeit

Die Rendita-Immobilia ist berechtigt, neben dem Auftraggeber auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden.

§ 4 Eigentümerangaben

Die Rendita-Immobilia weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Auftraggeber bzw. von einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten stammen, dass allein der Auftraggeber für deren Vollständigkeit und Richtigkeit haftet und dass die Rendita-Immobilia die Vollständigkeit und Richtigkeit weder überprüft hat noch dazu verpflichtet ist. Die Rendita-Immobilia haftet insbesondere nicht für das Vorliegen oder die Erlangung von Baugenehmigungen.

§ 5 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Rendita-Immobilia rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch ihre Tätigkeit veranlasst wurde. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er der Rendita-Immobilia nicht entgegenhalten, er habe von ihrer Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte

Die Provisionspflicht des Auftraggebers in Höhe der vereinbarten Provision besteht auch bei Zustandekommen eines Ersatzgeschäfts. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Rendita-Immobilia entfalteten Tätigkeit von ihren potenziellen und von der Rendita-Immobilia nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine Gelegenheit zum Abschluss eines anderen Hauptvertrags erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit einem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 7 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Rendita-Immobilia die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (insbesondere  Erstellung und Pflege des Exposés, Insertionen, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 8 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Rendita-Immobilia wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern nicht der Auftraggeber durch das Verhalten der Rendita-Immobilia einen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Rendita-Immobilia beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen wurde. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Rendita-Immobilia zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 10 Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die Rendita-Immobilia personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verarbeitet. Die Rendita-Immobilia erklärt, die Datenschutzgesetze zu beachten und ihre technischen Einrichtungen entsprechend zu gestalten.

§ 11 Energieausweis

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweis beizubringen. Jegliche Haftung der Rendita-Immobilia für die Richtigkeit im Energieausweis enthaltenen Daten ist ausgeschlossen. Kommt ein Vertragsabschluss aufgrund eines fehlenden Energieausweises nicht zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Rendita-Immobilia den doppelten Aufwendungsersatz gemäß § 7 zu erstatten.

§ 12 Geldwäschegesetz

Nach §§ 1 bis 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz-GwG) sind Immobilienmakler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren (Einsichtnahme und Kopie von Personalausweis oder Reisepass, Einsichtnahme in Handelsregisterauszug und Gründungsdokumente). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die insoweit von der Rendita-Immobilia benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Urheberrecht

Die Verwendung durch die Rendita-Immobilia insbesondere erstellter Fotos, Videos, Exposés, Texte, Skizzen, Objektdarstellungen in Wort und Bild sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 14 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Sind die Rendita-Immobilia und Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so sind als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Rendita-Immobilia vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

(Stand 27. März 2014)